Liebe Werkstatträte,
mit Wirkung zum 01. August 2019, soll das Ausbildungsgeld von 80,-
Euro monatlich auf 117,- Euro monatlich erhöht. Damit würde sich auch
der Grundbetrag im Arbeitsbereich der Werkstatt erhöhen.
Für die Kollegen, die bisher nur den Grundbetrag, aber auch die, die
mit dem Steigerungsbetrag weniger als 117,-Euro Werkstattentgelt
bekamen, ist das eine super Sache.
Viele Werkstatträte fragen sich:
Der Werkstattrat hat, was das Thema Entgelt angeht, ein Mitwirkungs- und sogar ein Mitbestimmungs-Recht.
Selbst beim Mitwirkungs-Recht muss der Werkstattrat angehört werden.
Der Werkstattrat soll seine Meinung dazu sagen.
Ein Mitbestimmungs-Recht hat der Werkstattrat
bei „Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen, …, Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie
Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen“, aber eben auch bei der „Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungs-bezogener Entgelte“ (z.B. Sonderzahlungen).
Bei dem Mitbestimmungsrecht entscheiden die Werkstattleitung und der Werkstattrat gemeinsam.
Ein Mitwirkungs – Recht hat der Werkstattrat, bei der „Darstellung und
Verwendung des Arbeitsergebnisses, insbesondere der Höhe der Grund- und
Steigerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maßgeblichen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auch in leichter
Sprache“.
Festzuhalten ist:
Der Werkstattrat das Recht hat, sich von der Werkstattleitung das
Arbeitsergebnis genau darstellen zu lassen, auch in leichter Sprache.
Wenn das Arbeitsergebnis so ist, dass wegen der Grundbetrags-Steigerung
die Steigerungsbeträge nicht in der bisherigen Höhe gezahlt können,
braucht der Werkstattrat der Kürzung der Steigerungsbeträge trotzdem
nicht gleich zu zustimmen.
Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.
So kann der Werkstattrat vorschlagen, ob die Werkstatt nicht mit den
Firmen, mit denen die Werkstatt zusammenarbeitet, in Verhandlung treten
kann, dass die Preise erhöht werden.
Solche Preiserhöhungen können natürlich nicht erzwungen werden (man
möchte seine Kunden ja behalten), sondern müssen einvernehmlich
verhandelt werden.
Aber bei diesen Verhandlungen kann ja dann auch auf die Erhöhung der
Berufsausbildungsbeihilfe und der Erhöhung des daran gekoppelten
Grundbetrages im Arbeitsbereich der Werkstatt verwiesen werden.
Außerdem könnte man überlegen, wie man noch an lukrative Arbeiten
herankommen könnte, welche von den Werkstattbeschäftigten der eigenen
Werkstatt zu bewältigen sind. Oder gibt es vielleicht noch Ideen für
attraktive Eigenproduktionen?
In der Werkstättenverordnung (WVO) steht geschrieben, dass das Arbeitsergebnis der Werkstatt mindestens zu 70% als Arbeitsentgelt ausgezahlt werden muss.
Das bedeutet, dass die Werkstattleitung mehr auszahlen kann.
Eine Idee: bis zum Ende des Jahres nichts an den Steigerungsbeträgen
verändern. In der Zwischenzeit kann die Werkstattleitung intensiv mit
den Kunden nachverhandeln, oder all die verschiedenen Ideen versuchen
umzusetzen, um den Steigerungsbetrag halten zu können.
Danach ist immer noch Zeit, die Steigerungsbeträge zum 01.01.2020 anzupassen.
Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Es muss nicht immer gleich an die Steigerungsbeträge herangegangen werden, wenn wieder einmal der Grundbetrag erhöht wird.
Kämpft für das Geld der Werkstattbeschäftigten, die ihr vertretet.
Wir kämpfen dafür, dass nicht nur das Ausbildungsgeld, sondern auch
der Grundbetrag im Arbeitsbereich der Werkstatt, aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird.
Eure LAG WR NRW
Der Text ist von Ute Wegner – Vorsitzende der LAG Werkstatträte NRW.