Mutmachbrief – Mutmach-Erklärung

Liebe Werkstatträte,

mit Wirkung zum 01. August 2019, soll das Ausbildungsgeld von 80,- Euro monatlich auf 117,- Euro monatlich erhöht. Damit würde sich auch der Grundbetrag im Arbeitsbereich der Werkstatt erhöhen.

Für die Kollegen, die bisher nur den Grundbetrag, aber auch die, die mit dem Steigerungsbetrag weniger als 117,-Euro Werkstattentgelt bekamen, ist das eine super Sache.

Viele Werkstatträte fragen sich:

Der Werkstattrat hat, was das Thema Entgelt angeht, ein Mitwirkungs- und sogar ein Mitbestimmungs-Recht.

Selbst beim Mitwirkungs-Recht muss der Werkstattrat angehört werden.
Der Werkstattrat soll seine Meinung dazu sagen.
Ein Mitbestimmungs-Recht hat der Werkstattrat bei „Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, …, Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen“, aber eben auch bei der „Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungs-bezogener Entgelte“ (z.B. Sonderzahlungen).
Bei dem Mitbestimmungsrecht entscheiden die Werkstattleitung und der Werkstattrat gemeinsam.
Ein Mitwirkungs – Recht hat der Werkstattrat, bei der „Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, insbesondere der Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maßgeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auch in leichter Sprache“.

Festzuhalten ist:

Der Werkstattrat das Recht hat, sich von der Werkstattleitung das Arbeitsergebnis genau darstellen zu lassen, auch in leichter Sprache.
Wenn das Arbeitsergebnis so ist, dass wegen der Grundbetrags-Steigerung die Steigerungsbeträge nicht in der bisherigen Höhe gezahlt können, braucht der Werkstattrat der Kürzung der Steigerungsbeträge trotzdem nicht gleich zu zustimmen.
Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.
So kann der Werkstattrat vorschlagen, ob die Werkstatt nicht mit den Firmen, mit denen die Werkstatt zusammenarbeitet, in Verhandlung treten kann, dass die Preise erhöht werden.

Solche Preiserhöhungen können natürlich nicht erzwungen werden (man möchte seine Kunden ja behalten), sondern müssen einvernehmlich verhandelt werden.

Aber bei diesen Verhandlungen kann ja dann auch auf die Erhöhung der Berufsausbildungsbeihilfe und der Erhöhung des daran gekoppelten Grundbetrages im Arbeitsbereich der Werkstatt verwiesen werden.

Außerdem könnte man überlegen, wie man noch an lukrative Arbeiten herankommen könnte, welche von den Werkstattbeschäftigten der eigenen Werkstatt zu bewältigen sind. Oder gibt es vielleicht noch Ideen für attraktive Eigenproduktionen?

In der Werkstättenverordnung (WVO) steht geschrieben, dass das Arbeitsergebnis der Werkstatt mindestens zu 70% als Arbeitsentgelt ausgezahlt werden muss.
Das bedeutet, dass die Werkstattleitung mehr auszahlen kann.

Eine Idee: bis zum Ende des Jahres nichts an den Steigerungsbeträgen verändern. In der Zwischenzeit kann die Werkstattleitung intensiv mit den Kunden nachverhandeln, oder all die verschiedenen Ideen versuchen umzusetzen, um den Steigerungsbetrag halten zu können.
Danach ist immer noch Zeit, die Steigerungsbeträge zum 01.01.2020 anzupassen.

Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.

Es muss nicht immer gleich an die Steigerungsbeträge herangegangen werden, wenn wieder einmal der Grundbetrag erhöht wird.

Kämpft für das Geld der Werkstattbeschäftigten, die ihr vertretet.

Wir kämpfen dafür, dass nicht nur das Ausbildungsgeld, sondern auch der Grundbetrag im Arbeitsbereich der Werkstatt, aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Eure LAG WR NRW

Der Text ist von Ute Wegner – Vorsitzende der LAG Werkstatträte NRW.